opencaselaw.ch

BEK 2023 85

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-09-14 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 14. September 2023BEK 2023 85MitwirkendKantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.In SachenA.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gesetzlich vertreten durch B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,gesetzlich vertreten durch D.________,2.Staatsanwaltschaft,5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch E.________,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2023, SUJ 2023 182);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.a) Gemäss Polizeirapport vom 22. April 2023 wurde zwischen dem 10. März 2023, 20:00 Uhr, und dem 11. März 2023, 14:30 Uhr, das Motorfahrrad SZ xx des Beschwerdeführers vom Vorplatz der Liegenschaft I.________strasse yy in Wollerau entwendet (U-act. 8.1.003). Der Beschwerdeführer stellte am 15. März 2023 Strafantrag (U-act. 8.1.002) und teilte am 31. März 2023 der Kantonspolizei Schwyz mit, er habe von einem Kollegen über einen Chatverlauf erfahren, dass C.________ sein Motorfahrrad entwendet habe (U-act. 8.1.003 S. 3). Besagter Kollege, F.________, schrieb in diesem WhatsApp-Chat mit dem Beschuldigten: „Am A.________ sis zöffli häsch au weh gno“, woraufhin der Beschuldigte antwortete: „JA UND“ (U-act. 8.1.005). Am 1. April 2023 begab sich die Kantonspolizei zum Wohnort des Beschuldigten und sprach diesen auf den Fahrzeugdiebstahl an. Der Beschuldigte bestritt, das Motorfahrrad entwendet zu haben. Am Wohnort des Beschuldigten konnte das Motorfahrrad nicht aufgefunden werden (U-act. 8.1.003 S. 4). Die Kantonspolizei befragte den Beschuldigten am 2. April 2023 (U-act. 10.1.001). Dieser gab im Wesentlichen an, er habe das Motorfahrrad nicht entwendet und habe damit nichts zu tun (U-act. 10.1.001 Fragen 7, 16 und 20). Zum Chatverlauf mit F.________ sagte er, er wisse die Details nicht mehr genau, die Nachricht beziehe sich auf ein anderes Thema. Er habe F.________ aus Versehen Geld via TWINT gesendet und habe dieses zurückgewollt. Er habe F.________ blockiert und den Chat gelöscht (U-act. 10.1.001 Fragen 8 bis 10).b)Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. Juni 2023 die Nichtanhandnahme im Wesentlichen mit der Begründung, die einzige Belastung gegen den Beschuldigten sei die Chatnachricht und sonst seien keine weiteren Beweismittel vorhanden oder ersichtlich. Aufgrund der in den Akten liegenden Beweismittel lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt gegen den Beschuldigten erstellen (angefochtene Verfügung E. 2).c)Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe vom 20. Juni 2023 Beschwerde (KG-act. 1). Sinngemäss macht er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung geltend und führt zur Begründung zusammengefasst aus, es gebe einen zusätzlichen Hinweis, nämlich eine Flasche Motorenöl, die er sowie die beiden Zeugen G.________ und H.________ in der Satteltasche des Motorfahrrads des Beschuldigten gesehen hätten, und dass es sich dabei um die Flasche handle, die der Beschwerdeführer unter den Sattel seines entwendeten Motorfahrrads geklemmt habe (KG-act. 1).Mit Beschwerdevernehmlassung vom 10. Juli 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente würden nichts daran ändern, dass sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen lasse. Es könne nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Ölflasche des Beschuldigten um die gleiche Ölflasche handle wie diejenige, die beim Diebstahl des Motorfahrrads mitentwendet worden sei. Selbst wenn es sich um die mitentwendete Ölflasche handeln sollte, würde dies nicht schon deshalb auch auf den Motorfahrraddiebstahl schliessen lassen (KG-act. 4).Der Beschuldigte nahm am 12. Juli 2023 Stellung und führte zusammengefasst aus, er könne in der Sache nicht weiterhelfen, er habe bereits alles auf dem Polizeiposten erklärt. Die Ölflasche, die der Beschwerdeführer bei ihm gesehen habe, stamme aus der Garage seines Vaters. Dass es sich dabei um eine gleiche Flasche handle wie die dem Beschwerdeführer abhandengekommene, sei Zufall (KG-act. 6).2.Gemäss

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Patrick Neidhart.

In Sachen

A.________,Privatkläger und Beschwerdeführer,gesetzlich vertreten durch B.________,gegen1.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,gesetzlich vertreten durch D.________,2.Staatsanwaltschaft,5. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch E.________,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren